Bodenaufbereitung

Die Grundlagen

Die Verwertung des Bodenaushubs

Häufig wird von den Planungs- und Ingenieurbüros ein qualitativ hochwertiger Bodenaustausch ausgeschrieben, wenn der zu erwartende Bodenaushub nicht ausreichend trag- und verdichtungsfähig ist.
Häufigste Ursachen hierfür sind:

  • Der natürliche Wassergehalt Wn ist zu hoch und daher kann der erforderliche Verdichtungsgrad Dpr nicht erreicht werden.
  • Die Lagerungsdichte aufgrund einer inhomogenen Kornverteilung ist zu groß.
  • Der ausgehobene Boden weist keine ausreichende Tragfähigkeit auf.

Allerdings: Ein Bodenaustausch bedeutet gleichfalls eine Deponierung des Bodenaushub.

Dies widerspricht jedoch dem:

KrW-/AbfG §§ 1+5 Zweck des Gesetzes und Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft

§ 1 Zweck des Gesetzes ist die Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und die Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen.

§ 5 (2) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind verpflichtet, diese nach Maßgabe des § 6 zu verwerten. Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, hat die Verwertung von Abfällen Vorrang vor deren Beseitigung. Eine der Art und Beschaffenheit des Abfalls entsprechende hochwertige Verwertung ist anzustreben. (…)

§ 5 (4) Die Pflicht zur Verwertung von Abfällen ist einzuhalten, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, insbesondere für einen gewonnenen Stoff oder gewonnene Energie ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann. Die Verwertung von Abfällen ist auch dann technisch möglich, wenn hierzu eine Vorbehandlung erforderlich ist. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die mit der Verwertung verbundenen Kosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die für eine Abfallbeseitigung zu tragen wären.

Zudem ist es mit den zusätzlichen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau (ZTVE-StB 94/97) nicht im Einklang zu bringen.

Quelle: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Weitere Quellen: BBodSchG und BBodenSchV